Batterieverordnung

Hinweispflichten nach BattVO
zur Entsorgung von Batterien Gemäß § 12 Satz 1 Nr. 1-3 BattV
(Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (BattVO) vom 27. März 1998 (BGBl. I S. 658))
weisen wir darauf hin, dass Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet sind.
Ausgediente Batterien können dem Verkäufer oder anderen bekannten Sammelstellen, unentgeltlich zurückgegeben werden.

Wenn Batterien an den Verkäufer übersandt werden, ist das Paket ausreichend zu frankieren.
Das Symbol mit der durchkreuzten Mülltonne bedeutet, dass sich in den Batterien schwermetallhaltige Schadstoffe befinden und diese NICHT mit dem einfachen Haus- oder Gewerbeabfall entsorgt werden dürfen.

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